Rechtsprechung
   BVerwG, 23.02.2010 - 1 WB 70.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,28541
BVerwG, 23.02.2010 - 1 WB 70.09 (https://dejure.org/2010,28541)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.2010 - 1 WB 70.09 (https://dejure.org/2010,28541)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 2010 - 1 WB 70.09 (https://dejure.org/2010,28541)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,28541) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Soldaten auf Einleitung oder Intensivierung dienstaufsichtlicher Prüfungen - Anspruch eines Soldaten auf Disziplinarmaßnahmen gegen Dritte hinsichtlich einer eigenen Verletzung durch ein Dienstvergehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Soldaten auf Einleitung oder Intensivierung dienstaufsichtlicher Prüfungen; Anspruch eines Soldaten auf Disziplinarmaßnahmen gegen Dritte hinsichtlich einer eigenen Verletzung durch ein Dienstvergehen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 29.01.2008 - 1 WB 4.07

    Beschwer; Gründe eines Beschwerdebescheids; Zeichnungsbefugnis.

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2010 - 1 WB 70.09
    Die Dienstaufsicht obliegt dem zuständigen Vorgesetzten nicht gegenüber den Untergebenen und dient damit nicht der Wahrung der individuellen Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (Beschlüsse vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 51.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 62 = NZWehrr 2007, 252, vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 4.07 - , vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 78.08 - NZWehrr 2009, 211 und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 75.08 und 1 WB 10.09 -).

    Daraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass ein durch ein Dienstvergehen verletzter Soldat nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO in seinen Rechten verletzt sein kann, wenn die zuständigen Vorgesetzten nicht oder nicht in der von ihm gewünschten Weise oder Richtung disziplinar tätig werden (Beschluss vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 4.07 - a.a.O. m.w.N.).

    Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO ist dem beschwerdeführenden Soldaten in einem solchen Fall lediglich mitzuteilen, ob gegen den Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist (Beschluss vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 4.07 - a.a.O.).

  • BVerwG, 28.04.2009 - 1 WB 78.08

    Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages; Eingabe; Maßnahme.

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2010 - 1 WB 70.09
    Die Dienstaufsicht obliegt dem zuständigen Vorgesetzten nicht gegenüber den Untergebenen und dient damit nicht der Wahrung der individuellen Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (Beschlüsse vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 51.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 62 = NZWehrr 2007, 252, vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 4.07 - , vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 78.08 - NZWehrr 2009, 211 und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 75.08 und 1 WB 10.09 -).

    Der einzelne Soldat hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht getroffen werden oder dass eine dienstaufsichtliche Prüfung eingeleitet, intensiviert oder korrigiert wird (Beschlüsse vom 28. April 2009 a.a.O. und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 75.08 und 1 WB 10.09 -).

  • BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 75.08
    Auszug aus BVerwG, 23.02.2010 - 1 WB 70.09
    Die Dienstaufsicht obliegt dem zuständigen Vorgesetzten nicht gegenüber den Untergebenen und dient damit nicht der Wahrung der individuellen Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (Beschlüsse vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 51.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 62 = NZWehrr 2007, 252, vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 4.07 - , vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 78.08 - NZWehrr 2009, 211 und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 75.08 und 1 WB 10.09 -).

    Der einzelne Soldat hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht getroffen werden oder dass eine dienstaufsichtliche Prüfung eingeleitet, intensiviert oder korrigiert wird (Beschlüsse vom 28. April 2009 a.a.O. und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 75.08 und 1 WB 10.09 -).

  • BVerwG, 09.08.2007 - 1 WB 51.06

    Dienstaufsicht; Dienstaufsichtsbeschwerde; Maßnahme.

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2010 - 1 WB 70.09
    Die Dienstaufsicht obliegt dem zuständigen Vorgesetzten nicht gegenüber den Untergebenen und dient damit nicht der Wahrung der individuellen Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (Beschlüsse vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 51.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 62 = NZWehrr 2007, 252, vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 4.07 - , vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 78.08 - NZWehrr 2009, 211 und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 75.08 und 1 WB 10.09 -).
  • BVerwG, 24.11.2009 - 1 WB 1.09

    Versetzung einer Soldatin zum Gebirgssanitätsregiment; Vorliegen eines

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2010 - 1 WB 70.09
    Die Art und Weise der Verfahrensbehandlung durch eine Dienststelle der Bundeswehr oder durch einen Vorgesetzten stellt für sich genommen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keinen statthaften Beschwerdegegenstand dar (vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. September 2009 - BVerwG 1 WB 68.08 - und vom 24. November 2009 - BVerwG 1 WB 1.09 -), weil die Art und Weise der Verfahrensbehandlung nicht als Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO zu qualifizieren ist.
  • BVerwG, 02.02.2018 - 1 WB 42.17

    Antrag auf Ablehnung von Richter vor den Wehrdienstgerichten wegen Besorgnis der

    Der einzelne Soldat hat deshalb auch keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht getroffen werden oder dass eine dienstaufsichtliche Prüfung eingeleitet, intensiviert oder korrigiert wird (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - 1 WB 70.09 - Rn. 21 m.w.N., vom 17. Juli 2012 - 1 WB 61.11, 1 WB 65.11 - juris Rn. 26 f. und vom 30. März 2017 - 1 WB 33.16 - juris Rn. 24; ebenso auch: Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 10 Rn. 21; Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 17 Rn. 30).
  • BVerwG, 30.03.2017 - 1 WB 33.16

    Beurteilungsverfahren; Anspruch auf Einschreiten der Dienstaufsicht

    Der einzelne Soldat hat deshalb auch keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht getroffen werden oder dass eine dienstaufsichtliche Prüfung eingeleitet, intensiviert oder korrigiert wird (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - 1 WB 70.09 - Rn. 21 m.w.N. und vom 17. Juli 2012 - 1 WB 61.11, 1 WB 65.11 - Rn. 26 f; ebenso: Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 10 Rn. 21; Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 17 Rn. 30).
  • BVerwG, 28.01.2021 - 1 WB 29.20

    Anrechnung des Studiums 'Wirtschaftsrecht LL.B.' auf die

    Der einzelne Soldat hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht getroffen werden oder dass eine dienstaufsichtliche Prüfung eingeleitet, intensiviert oder korrigiert wird (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - 1 WB 70.09 - Rn. 21 m.w.N., vom 17. Juli 2012 - 1 WB 61.11, 1 WB 65.11 - juris Rn. 26 f. und vom 30. März 2017 - 1 WB 33.16 - juris Rn. 24).
  • BVerwG, 30.03.2017 - 1 WB 5.17

    Anspruch auf Einschreiten der Dienstaufsicht

    Der einzelne Soldat hat deshalb auch keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht getroffen werden oder dass eine dienstaufsichtliche Prüfung eingeleitet, intensiviert oder korrigiert wird (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 1990 - 1 WB 70.89 - NZWehrr 1991, 211 = juris Rn. 5, vom 23. Februar 2010 - 1 WB 70.09 - Rn. 21 m.w.N. und vom 17. Juli 2012 - 1 WB 61.11, 1 WB 65.11 - Rn. 26 f.; ebenso: Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 10 Rn. 21; Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 17 Rn. 30).
  • BVerwG, 23.05.2019 - 1 WB 8.19

    Unterlassen weiterer disziplinarer Ermittlungen gegen einen Vorgesetzten durch

    Der einzelne Soldat hat deshalb auch keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht getroffen werden oder dass eine dienstaufsichtliche Prüfung eingeleitet, intensiviert oder korrigiert wird (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - 1 WB 70.09 - jurion Rn. 21 m.w.N., vom 17. Juli 2012 - 1 WB 61.11, 1 WB 65.11 - juris Rn. 26 f. und vom 30. März 2017 - 1 WB 33.16 - juris Rn. 24; ebenso auch: Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 10 Rn. 21; Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 17 Rn. 30).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht